Auf diese Frage gibt es keine eine Zahl, und wer Ihnen eine nennt, ohne Ihren Fall zu kennen, rät. Aber es gibt eine nachvollziehbare Systematik — und die kann man verstehen, bevor man ein Angebot unterschreibt.
Steuerberatergebühren sind in Deutschland nicht frei verhandelbar, sondern in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt. Diese Seite erklärt deren Aufbau. Was die Zusammenarbeit mit uns konkret kostet, steht auf der Honorarseite.
Fast jede Wertgebühr entsteht aus drei Größen: dem Gegenstandswert, der zuständigen Tabelle und dem Rahmensatz. Fehlt Ihnen eine davon, können Sie ein Angebot nicht prüfen.
Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert der Sache — je nach Leistung der Jahresumsatz, das Mittel aus Bilanzsumme und Betriebsleistung oder die Summe der Einkünfte. Die Verordnung schreibt für die meisten Leistungen einen Mindestgegenstandswert vor, damit auch sehr kleine Fälle den Aufwand decken.
Zum Gegenstandswert gehört eine Tabelle, die daraus eine „volle Gebühr" ableitet. Und innerhalb der jeweiligen Vorschrift steht ein Rahmen in Zehnteln dieser vollen Gebühr, der nach Umfang und Schwierigkeit ausgefüllt wird (§ 11 Steuerberatervergütungsverordnung).
Das ist der Punkt, den kaum jemand erklärt, und er beantwortet die meisten Preisfragen von selbst: Der Rahmen ist breit. Für einen Jahresabschluss mit Bilanz reicht er von 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr (§ 35 Steuerberatervergütungsverordnung). Bei identischem Gegenstandswert darf ein Angebot also viermal so hoch sein wie ein anderes — beide sind rechtmäßig.
Wo innerhalb des Rahmens eine Kanzlei landet, hängt vom tatsächlichen Aufwand ab: Wie gut sind die Unterlagen, wie viele Rückfragen entstehen, wie komplex ist der Fall. Genau deshalb ist die Frage „Was kostet es?" ohne Kenntnis Ihrer Unterlagen nicht seriös zu beantworten.
Praktische Folge für Sie: Vergleichen Sie nicht die Endsumme, sondern den Leistungsumfang. Ein niedriger Satz, bei dem jede Rückfrage gesondert nach Zeitgebühr abgerechnet wird, ist am Jahresende oft teurer als ein höherer Satz mit eingeschlossener Beratung.
Nicht jede Tätigkeit hat einen Gegenstandswert. Für Beratungsgespräche, Betriebsprüfungen und Sonderfragen gilt die Zeitgebühr: 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde (§ 13 Steuerberatervergütungsverordnung).
Für laufend wiederkehrende Arbeiten lässt sich stattdessen eine Pauschale vereinbaren. Sie muss schriftlich geschlossen werden und für mindestens ein Jahr gelten (§ 14 Steuerberatervergütungsverordnung). Für die meisten Unternehmen ist das der angenehmere Weg, weil daraus ein planbarer Monatsbetrag wird.
Dazu kommen Auslagen: Post- und Telekommunikationsentgelte werden entweder einzeln abgerechnet oder pauschal, und für Dokumente gibt es eine gesonderte Regelung (§§ 15 bis 20 Steuerberatervergütungsverordnung). Umsatzsteuer kommt in allen Fällen obendrauf.
- Nach welcher Vorschrift wird abgerechnet — Wertgebühr, Zeitgebühr oder Pauschale?
- Welcher Gegenstandswert wird angesetzt, und woraus ergibt er sich?
- Welcher Zehntelsatz innerhalb des Rahmens, und womit wird er begründet?
- Was ist ausdrücklich nicht enthalten — Rückfragen, Betriebsprüfung, Einspruch?
- Wird die Pauschale bei erkennbarer Mehrarbeit angepasst, und wer sagt wann Bescheid?
- Wie wird abgerechnet: monatlich, quartalsweise, nach Fertigstellung?
| Tabelle | Wofür sie gilt | Typischer Gegenstandswert |
|---|---|---|
| Tabelle A — Beratung | Beratung, Gutachten, Steuererklärungen | Summe der Einkünfte beziehungsweise Wert der Angelegenheit |
| Tabelle B — Abschluss | Jahresabschlüsse, Einnahmenüberschussrechnung | Mittel aus Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung |
| Tabelle C — Buchführung | Laufende Finanzbuchführung | Jahresumsatz oder höherer Jahresaufwand |
| Tabelle D — Land- und Forstwirtschaft | Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Nach den besonderen Vorschriften der Verordnung |
Die Tabellen sind Anlagen 1 bis 4 der Verordnung. Die dort genannten Beträge werden vom Verordnungsgeber angepasst — maßgeblich ist immer die jeweils geltende Fassung.
Häufige Fragen
Darf ein Steuerberater seine Preise frei festlegen?
Nein, nicht frei — aber innerhalb der Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung besteht erheblicher Spielraum. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, eine Überschreitung nur mit schriftlicher Vereinbarung.
Ist ein Erstgespräch kostenpflichtig?
Das Kennenlernen und die Frage, ob man zueinander passt, rechnen die meisten Kanzleien nicht ab — so halten wir es auch. Sobald inhaltlich beraten wird, ist das eine Leistung nach der Verordnung. Lassen Sie sich sagen, ab wann die Grenze überschritten ist.
Lohnt sich eine Pauschale?
Wenn Ihre Arbeiten gleichmäßig wiederkehren, fast immer — Sie bekommen Planbarkeit, und Rückfragen führen nicht zu Einzelabrechnungen. Bei stark schwankendem Aufwand kann die Einzelabrechnung günstiger sein. Entscheidend ist, was in der Pauschale eingeschlossen ist.
Kann ich eine Rechnung überprüfen lassen?
Ja. Die Rechnung muss die angewandten Vorschriften, den Gegenstandswert und den Zehntelsatz ausweisen (§ 9 Steuerberatervergütungsverordnung) — damit ist sie nachrechenbar. Bei Streit vermittelt die zuständige Steuerberaterkammer.
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